I) Allgemeines
II) Preise
III) Gefahrenübergang, Mengenfeststellung, Übernahme
IV) Lieferung per Tankwagen und Gebinde
V) Erfüllungsort und Datenschutz
VI) Zahlung, Zahlungsverzug, Rücktritt
VII) Eigentumsvorbehalt
VIII) Höhere Gewalt
IX) Bedingungen für Vorspritzarbeiten
X) Gewährleistung, Mängelrüge
XI) Schadenersatz und Produkthaftung
XII) Gültigkeit, Schriftform und anzuwendendes Recht
XIII) Salvatorische Klausel
XIV) Gerichtsstand
XV) Subsidiarität ÖNORM
I. Allgemeines:
Nachfolgende Bedingungen dienen zur Rationalisierung der Abwicklung und zur Vermeidung von Risiken und Verlust, die die allgemeine Kalkulation belasten und damit unsere Produkte auch für Sie verteuern würden. Ein Vertragsabschluss ist daher in beiderseitigem Interesse nur zu diesen Allgemeinen Bedingungen möglich.
II. Preise:
Unsere Preise verstehen sich für die von uns angegebene Mengeneinheit inkl. Steuern und öffentlicher Abgaben, jedoch exkl. Gebinde und USt. Sollten sich zum Zeitpunkt der Lieferung die in Geltung stehenden Raffinerieabgabepreise, Steuern, Abgaben, Frachtsätze sowie internationale Währungsparitäten oder andere nicht beeinflussbare Faktoren kostenerhöhend auswirken, behalten wir uns das Recht vor, Berichtigungen vorzunehmen.
III. Gefahrenübergang, Mengenfeststellung, Lieferung, Übernahme:
a) Mit der Übernahme der Ware geht die Gefahr jedenfalls auf den Käufer über. Er haftet für sämtliche danach allenfalls durch den Transport entstandene Schäden. Bei Lieferung > Frei Haus < trägt der Käufer für die ordnungsgemäße Übernahme der bestellten Menge am Bestimmungsort Sorge.
b) Grundlage für die Berechnung der gelieferten Menge ist stets das ab Werk / Lager COLAS durch uns festgestellte Gewicht. Eine gesonderte bahnamtliche Abwaage muss rechtzeitig vom Käufer verlangt werden
c) Die Lieferung erfolgt grundsätzlich auf Basis der mit dem Käufer
getroffenen Liefervereinbarungen hinsichtlich Liefermenge, Lieferort und Liefertermin. Bei Verzug der Abnahme sind wir unbeschadet unserer sonstigen Rechte befugt, den Kauf hinsichtlich der nicht rechtzeitig abgenommenen Ware ohne Einräumung einer Nachfrist zu stornieren. Die bis dorthin anfallenden Kosten sind von Käufer/Besteller zu tragen.
d) Der Käufer verpflichtet sich, eine Übernahmebestätigung bei Übernahme der Ware zu unterfertigen. Sollte dies aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht möglich sein, gilt die Ware hinsichtlich Menge, Beschaffenheit und Preis als unbeanstandet übernommen.
IV. Lieferung per Tankwagen und Gebinde:
Die Entladung der an der Bestimmungsstelle eingetroffenen Tankwagen ist prompt durchzuführen bzw. zu ermöglichen. Wird die Ware in Tanks des Käufers abgefüllt, haftet COLAS nicht für deren Eignung. Diese Haftung trifft ausschließlich den Käufer.
Gebinde sind innerhalb von einem Monat ab Lieferdatum an uns zu retournieren, bei Überschreitung dieser Rückstellungsfrist haben wir das Recht, dem Käufer eine von uns festgesetzte Leihgebühr zu verrechnen. Für beschädigte oder in Verlust geratene Gebinde ist uns vom Käufer Schadenersatz durch Vergütung der Anschaffungskosten neuer gleichartiger Gebinde am Tage des Ersatzes zu leisten.
V. Erfüllungsort und Datensicherheit:
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist das Werk in Gratkorn.
Der Kunde erteilt seine Zustimmung, dass personenbezogene Daten in Erfüllung des Vertrages automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden. Änderungen der Geschäftsadresse sind, solange Rechtsgeschäfte nicht beidseitig vollständig erfüllt sind, bekannt zu geben, andernfalls Erklärungen an die zuletzt bekannt gegebene Adresse als zugegangen gelten.
VI. Zahlung, Zahlungsverzug, Rücktritt:
Zahlungen sind, wenn nicht gesondert vereinbart, ohne Abzug zu leisten und sind nur dann rechtzeitig erfolgt, wenn COLAS über den Gegenwert mit Wertstellung an dem auf der Rechnung angegebenen Fälligkeitstag auf ihrem Bankkonto verfügen kann. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung ist COLAS berechtigt, Zinsen zu verlangen, und zwar 12% p.A. zzgl. USt., weiters wird COLAS für Mahnungen eine Gebühr von EUR 10,- zzgl. USt. pro Mahnung in Rechnung stellen.
VII. Eigentumsvorbehalt:
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentum. Teilzahlungen werden von uns nur bei ausdrücklicher Vereinbarung entgegengenommen.
VIII. Höhere Gewalt:
Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung für die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit auszusetzen oder entsprechend ihren Auswirkungen ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Verzögert sich die Auslieferung aufgrund der Auswirkungen höherer Gewalt um mehr als 3 Monate, ist der Käufer berechtigt, von dem hiervon betroffenen Teil der Lieferung zurückzutreten. Als höhere Gewalt gelten ohne jedoch darauf beschränkt zu sein: alle Einwirkungen, insbesondere Naturgewalten, deren Abwendung oder Verhütung außerhalb unseres Einflussvermögens liegen, wie z.B. Erdbeben, Blitzschlag, Frost, Nebel, Sturm, Überschwemmungen; ferner Krieg, Gesetze, behördliche Eingriffe, Beschlagnahme, Aus-, Ein-, und Durchfuhrverbote, internationale Zahlungsbeschränkungen, Rohstoff- und Energieausfall, weiter Betriebsstörungen wie z.B. Maschinenbruch, Explosion, Feuer, Streiks, Sabotage, Arbeiteraussperrungen in unseren Betrieben selbst oder in solchen, die unsere Betriebe mit Roh- oder Hilfsstoffen, Energie sowie sonstigen Einsatzstoffen beliefern.
IX. Bedingungen für Vorspritzarbeiten:
Für die vom Bauherrn geforderten Haftzugwerte ist Folgendes festzuhalten:
COLAS kann nur gewährleisten, dass eine einwandfreie Emulsion in der von Ihnen (Bauleiter oder Polier) abgestimmten Aufwandsmenge, aufgebracht wird.
Weiter ist unser Bedienungspersonal nicht befugt den Zustand der vorzuspritzenden Fläche zu bewerten, sondern richtet sich nach den Anweisungen des Vertreters des Kunden wie Bauleiter oder Poliers. Bei Unklarheiten ist dies im Leistungsbericht festzuhalten.
Wir sind auch nicht in der Lage, andere Faktoren, die sich aus dem Bauablauf ergeben und sich auf die gemessenen Haftungswerte negativ auswirken können, zu beeinflussen und übernehmen hierfür keine Verantwortung und Gewährleistung.
Wesentliche Faktoren sind:
• Reinheit der Unterlage (notfalls ist die vorzuspritzende Fläche HD- zu reinigen und ausreichend trocknen zu lassen)
• strukturelle Beschaffenheit der Unterlage
• Befahren der vorgespritzten Fläche durch Baustellenfahrzeuge – Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass der Baustellenverkehr erst die vollkommen abgetrocknete Fläche befährt und die vorgespritzte Fläche nicht wieder verschmutzt wird. Hinweis: Die Abbindedauer der Bitumenemulsion ist je nach Witterungs- bzw. Bodenverhältnisse unterschiedlich lang.
• Einflüsse aus Regen, Verstaubung und Verschmutzung
• rechtzeitiges Überbauen des vorgespritzten Streckenabschnittes
• Festigkeit und Oberflächenstruktur der zu überbauenden Fahrbahnoberfläche
Weiter ist seitens Ihrer Bauaufsicht darauf zu achten, dass sich während des Spritzvorganges kein anderes Fahrzeug dem Breitspritzgerät nähert, da dies das Spritzbild empfindlich stört (Luftdruck bzw. -Sog) und außerdem Verschmutzungsgefahr für die vorbeifahrenden Fahrzeuge besteht. Bei eventuellen Verschmutzungen werden keine Reinigungskosten unsererseits übernommen.
X. Gewährleistung, Mängelrüge:
Grundsätzlich gelten die im Angebot individuell vereinbarten Gewährleistungsbedingungen. Zusätzlich gilt, dass Beanstandungen der Lieferung nur berücksichtigt werden können, wenn uns offene Mängel bei Lieferung auf der Übernahmebestätigung vermerkt werden. Wenn COLAS als Subunternehmer agiert werden Mängelrügen nur anerkannt, wenn diese auch von Seiten des Endkunden gerügt werden. Sofern nichts Anderes vereinbart ist, gelten für die Beschaffenheit unserer Waren die einschlägigen technischen Normen, wobei COLAS für die dort genannten Spezifikationen haftet. Spätere Reklamationen können innerhalb gesetzlicher Frist nur berücksichtigt werden, wenn die Mängel trotz unverzüglicher Prüfung der Ware/Dienstleistung nicht erkennbar waren. Weitere Voraussetzung für die Anerkennung der Beanstandung ist die gem. EN 58 – Probeentnahme bituminöser Bindemittel – durchgeführte Musterentnahme. Die Gewährleistung erfolgt grundsätzlich durch den Umtausch der beanstandeten Waren und ist betraglich auf deren Wert beschränkt.
XI. Schadenersatz und Produkthaftung:
Für verschuldensunabhängige und von COLAS zu vertretende
Schäden gilt ausschließlich das Produkthaftungsgesetz (BGBl 1988/99 idgF). Hinsichtlich Schadenersatz gelten die Regeln der ÖNORM B2110 Punkt 12.3. Mit Ausnahme von Personenschäden wird die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit eingeschränkt. COLAS trifft keine Beweispflicht dafür, dass die Haftungsvoraussetzungen für grobe Fahrlässigkeit fehlen.
Ist der Kunde kein Verbraucher, werden Schadenersatzansprüche auf die Höhe des Kaufpreises der schadenverursachenden Ware beschränkt oder auf jene Beträge, die COLAS von Dritten ersetzt erhält. Weiter wird die Haftung für mittelbare und Folgeschäden, frustrierte Aufwendungen, entgangenen Gewinn und sonstige Vermögensschäden jedenfalls ausgeschlossen.
XII. Gültigkeit, Schriftform, und anzuwendendes Recht:
Diesen Bedingungen entgegenstehende Einkaufsbedingungen des
Auftraggebers sowie mündliche Nebenabreden sind nur mit ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung von COLAS wirksam.
Bei Lieferungen in das Ausland sowie bei mehrsprachigen Vertragsversionen ist zur Vertragsauslegung ausschließlich die österreichische Fassung heranzuziehen. Dieser Vertrag unterliegt österreichischem Recht sowie den am Erfüllungsort maßgeblichen Handelsbräuchen. Die Anwendung des UN-Kaufrechtes (BGBl 1988/96 idgF) sowie sämtlicher Bestimmungen, die sich darauf
beziehen, wird ausdrücklich ausgeschlossen.
XIII. Salvatorische Klausel:
Sollte eine oder mehrere Geschäftsbedingungen im Widerspruch zur gültigen Rechtsordnung oder sonst wie unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bedingungen davon unberührt.
Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige, die dem angestrebten Ziel möglichst nahekommt, zu ersetzen.
XIV. Gerichtsstand:
Erfüllungsort für Lieferung, Leistungserbringung und Zahlung ist Gratkorn. Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist ausschließlich das zuständige Gericht in Graz zuständig, sofern der Kunde nicht Konsument ist und das Konsumentenschutzgesetz zwingend anderes vorschreibt.
XV. Subsidiarität der ÖNORM B2110:
Für den Fall, dass diese Bedingungen Regelungen bestimmter
Vertragsbereiche nicht enthalten, gelten die Regelungen
der ÖNORM B2110 idgF subsidiär.